Bis zum 18. Geburtstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Brillengläser, wenn sie verordnet sind. Erwachsene bekommen die Gläser nur in Ausnahmefällen bezahlt, vor allem bei einer sehr starken Fehlsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien (§ 33 SGB V). Das Gestell zahlt die Kasse nie, und für die Gläser übernimmt sie nur die Preise, die sie mit den Optikern vereinbart hat (§ 33 SGB V). Für die erste Brille auf Kassenkosten brauchen Sie eine Verordnung aus der Augenarztpraxis (G-BA, 2025), einen Termin bei uns fragen Sie online an.

Wann zahlt die Krankenkasse die Brille?

Die gesetzliche Kasse zahlt Brillengläser für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag und für Erwachsene mit sehr starker Fehlsichtigkeit oder schwerer Sehbeeinträchtigung. Unabhängig vom Alter kommen besondere Gläser bei bestimmten Augenerkrankungen hinzu (§ 33 SGB V; G-BA, 2025).

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

Bis zum 18. Geburtstag haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Brille, wenn sie eine brauchen; eine Mindeststärke gibt es nicht (§ 33 SGB V; G-BA, 2025). Bis zum 14. Geburtstag zahlt die Kasse auch Kunststoffgläser, die leichter sind als Glas (G-BA, 2025). Für den Schulsport kann die Augenärztin oder der Augenarzt außerdem eine eigene Sportbrille verordnen, und zwar bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht (G-BA, 2025). Wann Kinder zum Augenarzt sollten, lesen Sie auf unserer Seite Kinderaugenheilkunde.

Zahlt die Kasse die Brille für Erwachsene?

In der Regel nicht. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Brillengläser zur besseren Sehschärfe nur in zwei Fällen (§ 33 SGB V; G-BA, 2025):

  • Sie brauchen auf mindestens einem Auge eine Brille mit mehr als 6 Dioptrien, weil Sie kurz- oder weitsichtig sind. Dioptrien sind die Maßeinheit für die Stärke eines Brillenglases. Bei einer Hornhautverkrümmung liegt die Grenze bei mehr als 4 Dioptrien. Weil Brillenwerte in Viertelschritten angegeben werden, heißt das: ab 6,25 bzw. ab 4,25 Dioptrien. Maßgeblich ist jeweils der Wert für die Ferne in der Richtung, in der Ihr Glas am stärksten wirkt (G-BA, 2025).
  • Oder Sie erreichen auch mit der besten Brille auf dem besseren Auge höchstens eine Sehschärfe von 0,3, also deutlich weniger als die Hälfte des normalen Werts von 1,0. Fachleute sprechen dann von einer schweren Sehbeeinträchtigung. Dazu zählt auch ein Gesichtsfeld, das auf beiden Augen zusammen auf höchstens 10 Grad eingeengt ist (G-BA, 2025).

Besondere Gläser bei Augenerkrankungen sind davon unabhängig (siehe nächster Abschnitt). Wie Sie Ihre Werte im Brillenpass lesen, erklären wir im Ratgeber Hornhautverkrümmung.

Therapeutische Sehhilfen bei bestimmten Augenerkrankungen

Bei einigen Augenerkrankungen und Augenverletzungen kann die Augenärztin oder der Augenarzt besondere Gläser oder Hilfsmittel verordnen, unabhängig von Alter und Dioptrien (§ 33 SGB V; G-BA, 2025). Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Filtergläser, Prismengläser, die zwei Seheindrücke zusammenführen, oder ein Pflaster zum Abkleben eines Auges bei Schwachsichtigkeit (G-BA, 2025). In welchen Fällen das möglich ist, legt die Hilfsmittel-Richtlinie abschließend fest. Diese Richtlinie ist das Regelwerk des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), das bestimmt, welche Hilfsmittel die Kassen zahlen (G-BA, 2025).

Wie oft zahlt die Kasse neue Gläser?

Eine feste Frist gibt es nicht; es kommt darauf an, ob sich Ihre Werte ändern. Ab dem 14. Geburtstag zahlt die Kasse neue Gläser nur, wenn sich die Werte um mindestens 0,5 Dioptrien geändert haben (§ 33 SGB V; G-BA, 2025). Bei jüngeren Kindern gilt diese Grenze nicht (§ 33 SGB V). Geht die Brille verloren oder kaputt, gilt die Grenze für den Ersatz ebenfalls nicht (G-BA, 2025).

Was zahlt die Kasse an der Brille?

Nur die Gläser, nicht das Gestell (§ 33 SGB V). Im Regelfall sind das Gläser aus Glas; Kunststoff gibt es nur in bestimmten Fällen, etwa für Kinder unter 14 oder bei sehr starken Gläsern (G-BA, 2025). Eine Entspiegelung, eine kratzfeste Beschichtung oder Gläser, die sich in der Sonne von selbst tönen, zahlt die Kasse nicht (G-BA, 2025).

Gibt es einen festen Zuschuss für die Brille?

Nein, einen einheitlichen Betrag für alle Kassen gibt es derzeit nicht (Stand Oktober 2026). Die früheren Festbeträge für Sehhilfen hat der Spitzenverband der Krankenkassen zum 1. März 2025 aufgehoben (GKV-Spitzenverband, 2025). Seitdem zahlt jede Kasse die Preise, die sie mit den Optikern vertraglich vereinbart hat (§ 33 SGB V). Wie viel Ihre Kasse für Ihre Gläser übernimmt, erfragen Sie beim Optiker oder direkt bei Ihrer Kasse. Kassen dürfen in ihrer Satzung auch zusätzliche Leistungen für Hilfsmittel vorsehen (§ 11 SGB V); ob Ihre Kasse das für Brillen tut, kann sie Ihnen sagen.

Was zahlen Sie selbst dazu?

Ab dem 18. Geburtstag zahlen Sie die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Gläser kosten (§ 33 SGB V; § 61 SGB V). Kinder und Jugendliche zahlen nichts dazu (§ 33 SGB V). Wählen Sie bessere Gläser oder Extras, als die Kasse übernimmt, tragen Sie den Unterschied selbst (§ 33 SGB V). Die Verträge der Kassen müssen aber genügend Gläser ohne solche Mehrkosten vorsehen, und der Optiker muss Sie vorher beraten und Ihnen die Mehrkosten nennen (§ 127 SGB V).

Für alle Zuzahlungen eines Jahres gibt es eine Obergrenze. Vereinfacht gesagt liegt sie bei 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, bei bestimmten chronischen Erkrankungen bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, bescheinigt Ihnen die Kasse, dass Sie für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen (§ 62 SGB V).

Gleitsichtbrille: Was zahlt die Krankenkasse?

Gleitsicht- und andere Mehrstärkengläser, die Ferne und Nähe in einem Glas ausgleichen, zahlt die Kasse nur, wenn Sie überhaupt Anspruch auf eine Brille haben (G-BA, 2025). Sie müssen also unter 18 sein oder eine der Ausnahmen für Erwachsene erfüllen. Brauchen Sie die Brille dann ständig für Ferne und Nähe, kann die Augenärztin oder der Augenarzt statt zwei Brillen eine Gleitsichtbrille verordnen (G-BA, 2025). Lässt nur das Sehen in der Nähe mit dem Alter nach (Alterssichtigkeit), reicht das für einen Anspruch nicht, denn die Grenzen für Erwachsene beziehen sich auf den Wert für die Ferne (§ 33 SGB V; G-BA, 2025). Für hochwertigere Gleitsichtgläser zahlen Sie den Unterschied selbst, wie oben unter Was zahlen Sie selbst dazu? beschrieben.

So bekommen Sie eine Brille auf Kassenkosten

Für die erste Brille auf Kassenkosten brauchen Sie eine Verordnung aus der Augenarztpraxis. Sie soll sicherstellen, dass vorher die Ursache der Sehschwäche abgeklärt wird (G-BA, 2025). Lösen Sie die Verordnung innerhalb von 28 Tagen ein, sonst verliert sie ihre Gültigkeit (G-BA, 2025). Auf Kassenkosten bekommen Sie die Brille nur bei einem Optiker, der einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat (§ 126 SGB V). Für spätere Brillen genügt bei Erwachsenen oft die Messung beim Optiker; eine neue Verordnung brauchen vor allem Kinder unter 14 und Menschen mit schwerer Sehbeeinträchtigung (G-BA, 2025).

Haben Sie Beschwerden oder sehen Sie schlechter, gehören die Brillenwerte und die Verordnung bei uns zur Untersuchung auf Kassenkosten; mehr dazu auf der Seite Augenvorsorge & Sehtest. Einen Termin fragen Sie online an, oder Sie kommen ohne Termin in die offene Sprechstunde, dienstags von 10 bis 11 Uhr.

Zahlt die Kasse Kontaktlinsen statt Brille?

Nur wenn Sie Anspruch auf eine Brille haben und Kontaktlinsen zusätzlich medizinisch zwingend nötig sind (§ 33 SGB V). Die Hilfsmittel-Richtlinie nennt dafür bestimmte Befunde, zum Beispiel eine Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8 Dioptrien oder einen Keratokonus, eine Erkrankung, bei der sich die Hornhaut kegelförmig vorwölbt (G-BA, 2025). Haben Sie Anspruch auf eine Brille, möchten aber ohne einen solchen Grund lieber Kontaktlinsen, zahlt die Kasse höchstens den Betrag dazu, den die Brille gekostet hätte (§ 33 SGB V).

Zahlt die Kasse Zweit-, Bildschirm- oder Sportbrillen?

Nein, weder eine Zweit- noch eine Reservebrille noch Gläser speziell für den Bildschirmarbeitsplatz zahlt die Kasse (G-BA, 2025). Eine Bildschirmbrille muss Ihnen unter Umständen Ihr Arbeitgeber stellen: dann, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass Sie eine spezielle Sehhilfe brauchen und Ihre normale Brille dafür nicht geeignet ist (Anhang ArbMedVV). Mehr dazu: Arbeitsplatzbrille: Wann zahlt der Arbeitgeber? Sportbrillen zahlt die Kasse ebenfalls nicht; die Ausnahme ist die Schulsportbrille für Kinder (G-BA, 2025).

Private Versicherung, Beihilfe und Steuer

Für Privatversicherte und Beamtinnen und Beamte gelten die Grenzen der gesetzlichen Kasse nicht, sie haben eigene Regeln.

Zahlt die private Krankenversicherung die Brille?

Das hängt von Ihrem Tarif ab: Ob und bis zu welcher Höhe er Brillen oder Kontaktlinsen erstattet, steht in Ihren Tarifbedingungen. Lesen Sie dort nach oder fragen Sie Ihre Versicherung, bevor Sie eine neue Brille kaufen, und heben Sie Verordnung und Rechnung auf.

Was gilt bei der Beihilfe?

Für Hamburger Beamtinnen und Beamte regelt die Hamburgische Beihilfeverordnung, was die Beihilfe für Brillen übernimmt. Fragen Sie vor dem Kauf bei Ihrer Beihilfestelle nach, welche Beträge gelten. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte erstattet die Beihilfe Brillen bis zu festen Höchstbeträgen; für die erste Brille ist eine augenärztliche Verordnung nötig, für spätere reicht die Messung beim Optiker (Anlage 11 BBhV).

Können Sie die Brille von der Steuer absetzen?

Möglich ist das als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung, aber nur für den Teil der Kosten, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt (§ 33 EStG). Diese zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, dessen Höhe von Ihren Einkünften und Ihrer Familiensituation abhängt (§ 33 EStG). Als Nachweis verlangt das Finanzamt eine ärztliche Verordnung (§ 64 EStDV). Heben Sie deshalb Verordnung und Rechnung auf.

Eine augenärztliche Verordnung brauchen Sie also nicht nur für die Kasse, sondern unter Umständen auch für Beihilfe und Steuer. Einen Termin in unserer Praxis fragen Sie online an; dienstags von 10 bis 11 Uhr kommen Sie auch ohne Termin.

Platzhaltertext: Fiktive Musterpraxis. Sozialrechtliche Angaben vor einer echten Veröffentlichung prüfen lassen. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch Ihre Krankenkasse.

Quellen

Gesetze, Richtlinien und Urteile

  1. 1§ 33 SGB V § 33 SGB V (Hilfsmittel, Sehhilfen). gesetze-im-internet.de
  2. 2G-BA, 2025 Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie, § 8 Abs. 2, §§ 12 bis 15 und 17, letzte Änderung 20.02.2025, in Kraft seit 16.05.2025. g-ba.de
  3. 4§ 11 SGB V § 11 Abs. 6 SGB V (Satzungsleistungen). gesetze-im-internet.de
  4. 5§ 61 SGB V § 61 SGB V (Zuzahlungen). gesetze-im-internet.de
  5. 6§ 127 SGB V § 127 SGB V (Verträge, Beratung, Mehrkosten). gesetze-im-internet.de
  6. 7§ 126 SGB V § 126 SGB V (Abgabe nur über Vertragspartner). gesetze-im-internet.de
  7. 8§ 62 SGB V § 62 SGB V (Belastungsgrenze). gesetze-im-internet.de
  8. 9Anhang ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1. gesetze-im-internet.de
  9. 10Anlage 11 BBhV Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 11, Abschnitt 4. gesetze-im-internet.de
  10. 11§ 33 EStG § 33 Einkommensteuergesetz (außergewöhnliche Belastungen). gesetze-im-internet.de
  11. 12§ 64 EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV (Nachweis von Krankheitskosten). gesetze-im-internet.de

Behörden, Verbände und Presse

  1. 3GKV-Spitzenverband, 2025 GKV-Spitzenverband: Festbeträge (Hilfsmittel), aktualisiert 06.03.2025. gkv-spitzenverband.de

Quellen 1, 2 abgerufen am 16.10. und 19.10.2026, alle übrigen am 19.10.2026.

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